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Ein Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Seit dem Jahr 2017 beträgt der Grundfreibetrag → 8.820 Euro für Ledige und 17.640 Euro für Verheiratete.

Bei der Rentenbesteuerung spielt der Rentenfreibetrag eine wichtige Rolle. Dieser richtet sich nach dem Jahr in dem Sie in Rente gegangen sind. Bei der Berechnung wird immer die Brutto-Jahresrente zugrunde gelegt.

Die meisten Rentner die ein leben lang durchschnittliche Beiträge gezahlt haben und auch keine Nebeneinkünfte hatten, werden voraussichtlich in den nächsten Jahren Steuern auf Ihre Renten zahlen müssen.

Bitte beachten Sie: Auch wenn Sie zu Rentenbeginn keine Steuern auf Ihre Rente zahlen mussten, kann sich das zu jederzeit ändern. Eine wichtige Rollen spielen da die Rentenerhöhungen und der Rentenanpassungsbetrag.

Der Rentenfreibetrag der zu Beginn der Rente festgelegt wurde führt dazu das die jährlichen Rentenerhöhungen in voller Höhe, also zu 100 Prozent versteuert werden. Das Finanzamt berechnet den steuerpflichtigen Anteil der Bruttorente mit Hilfe des so genannten Anpassungsbetrages. Dies ist der Teil, der auf die regelmäßigen Rentenanpassungen der jährlichen Bruttorente entfällt. Er ist in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung zusätzlich zur Jahresbruttorente einzutragen.

Tabelle zur Berechnung des Rentenfreibetrages:

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in Prozent Prozentsatz für Rentenfreibetrag
Bis 2005 50 50
2006 52 48
2007 54 46
2008 56 44
2009 58 42
2010 60 40
2011 62 38
2012 64 36
2013 66 34
2014 68 32
2015 70 30
2016 72 28
2017 74 26
2018 76 24
2019 78 22
2020 80 20
2021 81 19
2022 82 18
2023 83 17
2024 84 16
2025 85 15
2026 86 14
2027 87 13
2028 88 12
2029 89 11
2030 90 10
2031 91 9
2032 92 8
2033 93 7
2034 94 6
2035 95 5
2036 96 4
2037 97 3
2038 98 2
2039 99 1
ab 2040 100 0

 

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