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... wir machen Ihre Einkommensteuererklärung

§ 1 – Aufnahmegebühr

Die einmalige Aufnahmegebühr für ein neues Mitglied beträgt 15,- € inkl. der gesetzlich festgelegten Umsatzsteuer (Regelsatz).

 

§ 2 – Beitragshöhe

(1) Die Beitragshöhe richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage. Beitragsbemessungsgrundlage bilden die steuerfreien und steuerpflichtigen Einnahmen des Mitglieds, bei Ehegatten beider Mitglieder des jeweiligen Kalenderjahres, das dem Beitragsjahr vorangeht (ausgenommen sind Einkünfte aus Sozialleistungen). Dies sind zum Beispiel:

1. Jahresbruttolohn oder Versorgungsbezüge nach Jahreslohnsteuerbescheinigung einschl. sonstiger Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 a oder b EStG zzgl. vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen und Reisekostenpauschalen,

  • Aufwandsentschädigungen (steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskasse) nach § 3 Nr. 12 EStG,
  • Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten § 3 Nr. 26, 26 a oder 26 b EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer im Dienste oder Auftrag einer Behörde oder gemeinnützigen Organisation),
  • Lohnersatzleistungen nach § 32 b EstG (Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.).
  1. Einnahmen aus
  • steuerpflichtigen und steuerfreien ausländischen Einnahmen oder Einkünften, wie z.B. Arbeitslohn, Auslandsrenten etc.,
  • steuerpflichtigen oder steuerfreien Renten, Unterhaltsleistungen, dauernden Lasten,
  • der umsatzsteuerbefreiten Vermietung und Verpachtung von unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung (siehe § 21 Abs. 1 Nr. 1-3 EStG),
  • Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden etc.), auch bei Einbehalt der Abgeltungssteuer,
  • privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken oder Grundstücksteilen,
  • Kindergeld von volljährigen Kindern.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen. Der Mitgliederbeitrag wird jedes Jahr neu berechnet und ergibt sich aus der Summe der Einkommen die im § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Beitragsordnung genannt sind. Sollten bei einer Beitragsrechnung die aktuellen Einkünfte noch nicht vorliegen, berechnet sich der Beitrag aus dem uns letztbekannten Einkommen. Bei einer Überzahlung oder Unterzahlung eines Beitrages, wird der Beitrag erstattet oder auch nachberechnet.

(2) Der Jahresbeitrag ergibt sich aus der nachfolgenden Beitragstabelle:

Beitrags-

stufe

Brutto-

Jahreseinkommen ²

Jahresmitglieds-

beitrag ³

Aufnahme

einmalig

15 Euro

 

 

 

1

0 – 10.000 Euro

50 Euro

2

10.001 – 15.000 Euro

70 Euro

3

15.001 – 20.000 Euro

90 Euro

4

20.001 – 35.000 Euro

120 Euro

5

35.001 – 45.000 Euro

150 Euro

6

45.001 – 55.000 Euro

170 Euro

7

55.001 – 65.000 Euro

190 Euro

8

65.001 – 75.000 Euro

220 Euro

9

75.001 – 85.000 Euro

240 Euro

10

85.001 – 110.000 Euro

300 Euro

11

ab 110.001,00 €

330 Euro

Ist das Mitglied Eigentümer von Grundbesitz, wie von geförderten oder vermieteten Grundstücken, wird der Beitrag um 1 Beitragsstufe erhöht.

 

§ 3 Rückwirkender Beitritt

Besteht aufgestauter Beratungsbedarf für den Zeitraum vor Beginn der Mitgliedschaft wird entsprechend des § 2 Absatz 2 der Beitragsordnung für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum der Mitgliedsbeitrag erhoben, der bereits bei einer bestehenden Mitgliedschaft erhoben worden wäre.

 

§ 4 Erstattung von Auslagen und Gebühren

Die jährlich entstehenden Kosten für die erstmalige Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags hat ausschließlich der Verein zu tragen. Etwas anderes gilt für Gebühren und Auslagen, die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehen. Diese sind von den Mitgliedern zu erstatten. Hierfür ist bei Mahnungen ein Betrag in Höhe von 10,- € und bei Rücklastschriften ein Betrag in Höhe von 15,- € fällig. In diesen Beträgen ist keine USt. enthalten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verein Belastungen deshalb zu tragen hat, weil die Mitglieder Adressänderungen oder, bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren bzw. anderen Bankabbuchungsverfahren, Änderungen ihrer Bank- oder Kontenverbindungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.