Das Kurzarbeitergeld und die Steuererklärung
Was ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld ist eine sogenannte „Lohnersatzleistung“ aus der Arbeitslosenversicherung, die den Verdienstausfall vorübergehend (zumindest teilweise) ausgleichen soll.
Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, können somit vom Staat Geld zum Ausgleich erhalten. Das Kurzarbeitergeld bleibt zunächst steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht somit den persönlichen Steuersatz.
Ihre Vorteile als Arbeitnehmer:
Zunächst einmal: Sie dürfen zusätzlich Geld verdienen!
Bis Ende 2020 galt wegen der Corona-Krise, dass eine Nebentätigkeit, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergelds hatte. Bis Ende 2021 gilt, dass alle Einkünfte aus einem 450-Euro-Job nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.
Das Kurzarbeitergeld wird bis Ende 2020 gestaffelt angehoben.
Bisher übernahm die Agentur für Arbeit 60 % bzw. 67 % (AN mit Kind) des entgangenen Lohns. Wurde Ihre Arbeitszeit um mindestens die Hälfte reduziert, werden nunmehr ab dem 4. Monat 70 % bzw. 77 % und ab dem 7. Monat sogar 80 % bzw. 87 % von der Agentur für Arbeit übernommen.
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, ABER …
Wie schon erwähnt, ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. D.h, gewisse steuerfreie Einkünfte erhöhen Ihren persönlichen Steuersatz, mit dem Sie dann Ihr restliches Einkommen versteuern müssen. Hierdurch kann es aber zu Nachzahlungen bei der Einkommensteuererklärung kommen. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht dann, wenn Sie mehr als 410 € im Jahr an Kurzarbeitergeld bekommen haben.
Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Steuererklärung. Kontaktieren Sie unser über unser Kontaktformular oder rufen Sie an unter: 03834 83 83 526