Schnellkontakt: 03834 8383526

lohnsteuerhilf-verein-lohi4you-logo

... wir machen Ihre Einkommensteuererklärung

Lohnsteuerhilfeverein 4YOU e.V. Satzung, Fassung vom 24.03.2016.

Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Dies kann für viele Menschen eine zeitaufwändige und komplizierte Aufgabe sein. Ein Lohnsteuerhilfeverein kann Ihnen dabei helfen, Ihre Steuererklärung korrekt und fristgerecht zu erstellen.
(1) Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfeverein 4You. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“ (2) Der Verein hat seinen Sitz in Greifswald und damit im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Bundesland. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne des § 21 BGB.

(1)

Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

(2)

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und kann für eine zurückliegende Zeit erfolgen. Der Beitrittserklärung gleich stehen die Zahlung der Aufnahmegebühr oder des Jahresbeitrages. Die beitragsfreie Mitgliedschaft von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertrag.

(3)

Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand der Beitrittserklärung eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 6 Monaten, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

(4)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.

(5)

Die Austrittserklärung hat dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zuzugehen.

(6)

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung oder die Interessen bzw. das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(7)

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit Wirkung für die Zukunft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Die Beitragspflicht für die vergangenen Jahre bleibt davon unberührt.

(8)

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein, unbeschadet der Beitragspflicht. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 12 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

(1)

Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht durch gewählte Vertreter in der Mitgliedervertreterversammlung aus und haben das Recht, allen Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten.

(2)

Die Mitglieder sind berechtigt, sich nach Maßgabe dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen beraten zu lassen. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind. Sie sind verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Bei der Hilfeleistung vor den Finanzgerichten kann der Verein die entstandenen Kosten dem Mitglied weiterberechnen.

(3)

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, während ihrer Mitgliedschaft Beiträge nach § 5 Absatz 1 zu entrichten und den Verein darüber hinaus in geeigneter Weise zu unterstützen. Erfolgt der Beitritt rückwirkend, besteht Beitragspflicht für die gesamte zurück liegende Zeit.

(4)

Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

(5)

Die Handakten der Mitglieder sind Eigentum des Vereins. Das Mitglied hat Anspruch auf Auszüge der Handakte gegen Auslagenersatz.

(6)

Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

(1) Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr und für jedes Kalenderjahr der Mitgliedschaft ein Jahresbeitrag erhoben, der nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt ist. Auch bei unterjährigem Beitritt ist stets der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Im Beitrittsjahr sind die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag, im Falle rückwirkenden Beitritts alle Jahresbeiträge für die zurück liegende Zeit, sofort zu entrichten. Folgebeiträge sind bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres zu zahlen.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand beschlossen. Dabei sind die Leistungsfähigkeit des Vereins sowie die sozialen Belange der Mitglieder zu berücksichtigen. Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.

(3) Bei einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist der Vorstand berechtigt, die Beitragsordnung in entsprechendem Umfang zu ändern. Die Pflicht zur Bekanntgabe nach Absatz 2 entfällt.

(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben. Für gesetzlich erlaubte andere Tätigkeiten kann ein besonderes Entgelt nach Weisung des Vorstandes erhoben werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliedervertreterversammlung
  2. Der Vorstand

(2) Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder angehören. Ausgenommen sind geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen, juristische Personen, Mitglieder, die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt oder in ein gerichtliches Schuldnerverzeichnis eingetragen sind, sowie Personen, die einem konkurrierenden Lohnsteuerverein als Mitglied angehören, ausgenommen die Mitgliedschaft in dem anderen Lohnsteuerhilfeverein wurde aufgrund eines Vorstandsbeschlusses begründet.

(1) Die Mitgliedervertreterversammlung (Mitgliederversammlung) ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Je vollendete 2.000 Mitglieder wählen einen Vertreter für die Mitgliedervertreterversammlung. Maßgebend ist die Anzahl der Mitglieder am 31.10. des dem Wahljahr vorangehenden Jahres.

(3) Die Kandidaten der Mitgliedervertreterversammlung können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Die schriftliche Zustimmung des Kandidaten muss vorliegen. Für die Aufstellung der Kandidatenliste, die Erstellung von Stimmzetteln und die Durchführung der Wahl bestellt der Vorstand einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand. Die nach dem Alphabet zusammengestellte Kandidatenliste wird auf die Stimmzettel gedruckt und diese an die Mitglieder versandt. Jedes Mitglied kann binnen einer vom Vorstand festgesetzten Frist, die mindestens acht Wochen ab Versand der Liste betragen muss, und spätestens am 30.06. des Wahljahres endet, sein Votum schriftlich auf dem Stimmzettel abgeben. Der Stimmzettel ist unter Angabe von Namen, Mitgliedsnummer und Unterschrift im Original einzureichen. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen wie Mitgliedervertreter zu wählen sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Ausscheiden eines Mitgliedervertreters rückt der Kandidat mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl als Mitgliedervertreter nach. Sollten sich weniger Mitglieder für ein Amt als Mitgliedervertreter bewerben, als nach Absatz 2 zu wählen sind, besteht die Mitgliedervertreterversammlung aus einer geringeren Anzahl der gewählten Mitgliedervertreter. Eine ergänzende Mitgliedervertreterwahl innerhalb des nach Absatz 4 bestimmten Zeitraums findet nicht statt.

(4) Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre. Die Amtszeit endet mit dem festgestellten Ergebnis der turnusmäßigen Wahl der neuen Mitgliedervertreterversammlung.

(5) Die Mitgliedervertreterversammlung wird jedes Jahr innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliedervertreterversammlung erfolgt vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen an die letzte vom Mitgliedervertreter benannte Adresse unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes, sowie unter Beifügung des Geschäftsprüfungsberichtes (§ 22 StBerG), Kurzfassung Bilanz, Kurzfassung Gewinn- und Verlustrechnung und aller an die Mitgliedervertreterversammlung gerichteten Anträge. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Diese Unterlagen können mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen den Mitgliedervertretern elektronisch zugesandt werden.

(6) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jeder Mitgliedervertreter kann bis spätestens zwei Wochen (Eingang beim Vorstand) vor der Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung

oder die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung beantragen; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Der Vorstand erstellt daraufhin eine geänderte Tagesordnung mit den eingereichten Ergänzungen und verschickt diese spätestens eine Woche vor der Mitgliedervertreterversammlung. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliedervertreterversammlung über die geänderte Tagesordnung einen Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung herbeizuführen. Diese Unterlagen können mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen den Mitgliedervertretern elektronisch zugesandt werden.

(7) Die Mitgliedervertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitgliedervertreter beschlussfähig. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitgliedervertreter dies verlangt.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitgliedervertreter gefasst – Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(9) Über den Verlauf der Mitgliedervertreterversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Auf Verlangen des Mitgliedervertreters sind seine Wortmeldungen und evtl. dazugehörige Antworten in das Protokoll oder als Anlage zum Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist zusammen mit einer Liste der Teilnehmer an der Mitgliedervertreterversammlung allen Mitgliedervertretern zuzusenden. Einwendungen gegen dieses Protokoll sind innerhalb von einem Monat nach Versendung an den Versammlungsleiter zu richten. Über die Einwendungen gegen das Protokoll entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Versendung ein Gremium aus den Mitgliedern des Vorstandes einstimmig. Das Protokoll kann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen den Mitgliedervertretern elektronisch zugesandt werden.

(10) Der Vorstand muss die Mitgliedervertreterversammlung einberufen, wenn die Lage des Vereins dies erfordert, ¼ der Mitgliedervertreter oder der 20. Teil der eingeschriebenen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

(11) Aufgaben der Mitgliedervertreterversammlung sind insbesondere:

a) Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Vereinsentwicklung, Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, den Geschäftsbericht sowie das Ergebnis der Geschäftsprüfung

b) Erteilung der Entlastung für die Vorstandsmitglieder

c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

d) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

e) Abschluss und Kündigung von Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Genehmigung der Mitgliedervertreterversammlung.

(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus mindestens 2, maximal 3 Vorstandsmitgliedern. Dienstort der Vorstandsmitglieder ist der Sitz des Vereins.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann nur aus wichtigem Grund nach § 27 Absatz 2 BGB vorzeitig widerrufen werden. Jeder Mitgliedervertreter kann bis spätestens drei Monate vor der Mitgliedervertreterversammlung bei einem anderen Mitglied des Aufsichtsrates einen Vorschlag einreichen, der, mit Ausnahme für amtierende Vorstandsmitglieder, von mindestens 2 weiteren Mitgliedervertretern unterschrieben sein muss. Die schriftliche Zustimmung des Kandidaten muss beigefügt werden. In der Einladung zur Mitgliedervertreterversammlung sind die vorgeschlagenen Kandidaten unter dem Tagesordnungspunkt Vorstandswahl alphabetisch aufzulisten.

(3) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein oder gemeinschaftlich. Bei Rechtsgeschäften, die der Erfüllung von Verpflichtungen des Vereins dienen, ist die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder ab einem Betrag von 250.000,00 € notwendig, bei anderen Rechtsgeschäften ab einem Betrag von 100.000,00 €. Der Vorstand ist nicht von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und ist in seiner Geschäftsführung verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwirklichen und den Verein zu festigen und auszubauen.

(5) Der Vorstand hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen schriftlich bekannt zu geben.

(6) In seiner ersten gemeinsamen Sitzung gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, einen Ressortverteilungsplan und wählt einen Sprecher. Im Übrigen ist jedes Vorstandsmitglied für den ihm zugewiesen Geschäftsbereich allein verantwortlich. Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Die Geschäftsordnung und der Ressortverteilungsplan sind innerhalb von drei Monaten nach der Vorstandswahl den Mitgliedervertretern bekannt zu geben. Diese Unterlagen können mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen den Mitgliedervertretern elektronisch zugesandt werden.

(7) Der Vorstand führt mindestens einmal im halben Jahr eine Vorstandssitzung durch. Diese werden von seinem Sprecher einberufen und geleitet.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen, zu unterzeichnen.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung satzungsgemäßer oder gesetzlicher Aufgaben entstehen, und auf eine angemessene Vergütung entsprechend der jeweiligen Dienstverträge.

(10) Jede Tätigkeit der Vorstandsmitglieder außerhalb des Vereins bedarf der Genehmigung der Mitgliedervertreter.

(11) Bei Unterschreitung der Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder muss das verbleibende Vorstandsmitglied unverzüglich eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall abweichend von § 8 Absatz 5 Satz 2 der Satzung lediglich 10 Tage. § 9 Absatz 2 Sätze 6 und 7 gelten in diesem Fall nicht. Das Vorschlagsrecht liegt in diesem Fall (auch bei Anträgen beim Registergericht auf Notvorstandsbestellung) bei dem verbleibenden Vorstandsmitglied.

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliedervertreterversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitgliedervertreter beschlossen werden.

(2) Die beabsichtigte Satzungsänderung muss in ihrem Wortlaut sowohl im Antrag als auch in der Einladung angegeben und erläutert werden. Anträge zur Satzungsänderung sind mit entsprechender Erläuterung bis spätestens drei Monate vor der Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand einzureichen.

Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:

(1) Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

(2) Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:

  • Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
  • Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.

(3) Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.

(4) Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

(5) Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.

(6) Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. § 7 DVLStHV und § 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.

(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S.d. § 23 StBerG ausgeübt.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Die Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter nach Überprüfung der in § 23 Abs. 3 StBerG genannten Voraussetzungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.

(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.

(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelung zur Werbung (§ 8 StBerG) ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.

(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind auf die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren, sofern das Mitglied nicht die Herausgabe begehrt. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.

(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.

(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung entsprechen der gesetzlichen Bestimmungen ab. Zuständige Stelle i.S.d. § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Aufsichtsbehörde i.S.d. § 27 Abs. 1 StBerG.

(3) Der Anspruch des Mitgliedes auf Schadenersatz verjährt regelmäßig in drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne große Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung und bedarf einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitgliedervertreter. Dabei ist über die Verwendung des verbleibenden Vermögens mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

(2) Falls die Mitgliedervertreterversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Vertretungsbefugnis nach § 9 Absatz 3 der Satzung gilt hierbei entsprechend.

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall der Ort des Sitzes des Vereins.

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.